I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Juli 1994 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (die Beteiligte zu 2) ist türkische Staatsangehörige; sie ist als Asylberechtigte in Deutschland anerkannt. Der Vater (Beteiligter zu 3) lebt in Augsburg und ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er hat am 25.8.1994 mit Zustimmung des Amtspflegers des Kindes die Vaterschaft anerkannt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 1) mitgeteilt, daß die Eltern des Kindes am 24.10.1995 vor dem Standesamt die Ehe geschlossen und den Namen des Ehemanns zum Ehenamen bestimmt haben.
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