BSG - Beschluss vom 30.04.2024
B 5 R 167/23 B
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 95/21
LSG Hessen, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 290/22

Gewährung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung eines Abschlags aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich

BSG, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 167/23 B

DRsp Nr. 2024/7792

Gewährung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung eines Abschlags aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

VersAusglG § 37 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung eines Abschlags aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich.