OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2000
6 UF 141/99
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1039
OLGReport-Hamm 2000, 121
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 203/98

Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Erziehungseignung - alleiniges Sorgerecht - Trennung von Geschwistern

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 6 UF 141/99

DRsp Nr. 2001/3603

Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Erziehungseignung - alleiniges Sorgerecht - Trennung von Geschwistern

1. Haben Eltern unmittelbar nach der Trennung eine Vereinbarung über die Betreuung zweier (fünf und sieben Jahre alter) Kinder getroffen, die beiden Elternteilen jeweils hälftig die Betreuung der Kinder auferlegte, dann ist in einem später folgenden Sorgerechtsstreit die Behauptung eines Elternteil, der andere Elternteil sei ungeeignet, die elterliche Sorge zu übernehmen, nicht geeignet, die Erziehungseignung ernsthaft in Frage zu stellen, da es zu einer so weitreichenden Sorgerechtsvereinbarung nicht gekommen wäre, wenn ein Elternteil nicht zur Erzielung geeignet wäre. 2. Fehlt es den Eltern an der notwendigen Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit und können sie sich schon über alltägliche Fragen, zum Beispiel betreffend die Unterwäsche der Tochter, die allergiegefährdet ist, nicht einigen, dann kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Frage. 3. Bei gleich guter Erziehungseignung beider Elternteile ist dem Elternteil (hier: dem Vater) die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, der die Kinder in etwas größerem Umfang persönlich betreuen sowie ihnen die bisherige gewohnte Umgebung erhalten kann, und für den sich insbesondere ein Kind deutlich ausgesprochen hat.