Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2012 -
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich betreffen die Durchführung der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 VersAusglG.
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