Gründe:
Die nach §§ 23 Abs. 1 RVG, 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts H... hat auch in der Sache Erfolg.
In nicht vermögensrechtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000,- EUR festzusetzen. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn der zu entscheidende Einzelfall in Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten deutlich von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 686; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 952; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 30 KostO Rn. 61). Bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Amtsgericht vorliegend nicht alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte - insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für sämtliche Beteiligte - in seine Erwägungen einbezogen.