OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.03.2001
5 WF 31/00
Normen:
ZPO § 642 § 13 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 837/99

Gerichtsstand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des volljährigen Kindes aus Zeiten seiner Minderjährigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 5 WF 31/00

DRsp Nr. 2002/10815

Gerichtsstand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des volljährigen Kindes aus Zeiten seiner Minderjährigkeit

Es erscheint fraglich, ob es gerechtfertigt ist, das volljährige Kind wegen Unterhaltsansprüchen aus Zeiten seiner Minderjährigkeit, die es neben laufenden Ansprüchen am Gerichtsstand des Elternteils (§ 13 ZPO) geltend macht, auf den Gerichtsstand des § 642 ZPO zu verweisen.

Normenkette:

ZPO § 642 § 13 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.