Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung ihrer weiter gehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14.08.2017 aufgehoben, soweit das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Antragstellerin bis zum 23.01.2017 abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.
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