I. 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10. Juli 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuruppin soweit es das Kind F... H..., geboren am .... August 2005, betrifft aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde soweit es das Kind N... H... betrifft zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat mit einem spätestens am 23. November 2015 zu erlassenden Beschluss zu entscheiden, ob die einstweilige Anordnung aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben ist. Bleibt die einstweilige Anordnung aufrechterhalten, so sind weitere Beschlüsse jeweils in Abständen von längstens drei Monaten anzuschließen.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
4. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- € festgesetzt.
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