Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Der 56-jährige Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.
Für den Betroffenen, der im Jahr 1987 wegen Geistesschwäche entmündigt worden war, besteht seit langer Zeit eine rechtliche Betreuung. Sie wurde zuletzt durch Beschluss vom 18. März 2011 mit Überprüfungsfrist bis zum 18. März 2018 verlängert und umfasst derzeit die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Ferner ist für die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
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