BayObLG, Beschluß vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 47/95
DRsp Nr. 1996/22818
Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger
Ist ein nichteheliches Kind einer Türkin und eines Deutschen vor dem Inkrafttreten (1.7.1993) des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften geboren worden, so unterliegt der Familienname nur dann gemäß Art. 10 Abs. 1EGBGB türkischem Recht, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes keine andere Rechtswahl getroffen hat.Im Fall des Art. 10 Abs. 6EGBGB steht die Rechtswahl dem gesetzlichen Vertreter zu.Wird die Feststellung oder die Änderung des Namens eines nichtehelichen Kindes im Rahmen des § 45PStG begehrt, muß das Gericht den Amtspfleger als gesetzlichen Vertreter des Kindes am Verfahren beteiligen. Das Gericht ist selbst dann nicht befugt, dem Amtspfleger eine Anweisung zu erteilen, wenn die Beantwortung der vom Standesbeamten vorgelegten Zweifelsfrage von einer Amtshandlung des Amtspflegers abhängt.