Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Die Klägerin hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von 28.612,36 EUR in Anspruch genommen. Streitgegenständlich ist nur noch die Vergütung von Gartenarbeiten. Insoweit hat die Klägerin 6.720 EUR mit der Begründung gefordert, der vormalige Betreuer der Beklagten habe im Herbst 2005 den Auftrag erteilt, umfangreiche Arbeiten zur Herrichtung des Gartens der Beklagten zu einem Stundenlohn von 20 EUR durchzuführen.
Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, der Vertrag habe nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft.
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