I.
Der im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser war seit 16.6.1950 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Seit 1993 lebten die Eheleute nach vorausgegangenen - auch gerichtlich ausgetragenen - Streitigkeiten getrennt. In den letzten Lebensjahren wurde der im Altenheim lebende Erblasser von der Beteiligten zu 2 betreut. Der Beteiligte zu 3 ist der 1953 geborene Sohn des Erblassers und der Beteiligten zu 1. Ihre 1960 geborene Tochter ist am 18.11.2000 ohne Hinterlassung von Kindern verstorben. Die Beteiligte zu 1 hat eine voreheliche Tochter.
Am 21.6.1954 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 1 einen notariellen "Ehe- und Erbvertrag", in dem sie unter Ziff. I allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten. Unter Ziff. II heißt es:
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