Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger ist im Ergebnis durchaus in der Lage, den in den Urkunden des Jugendamtes S. titulierten Unterhaltsbetrag an die Beklagten zu zahlen.