I.
Der 1938 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von seinem Onkel und dessen Ehefrau CB an Kindes statt angenommen. Der Kindesannahmevertrag wurde mit notariell beurkundetem und vormundschaftsgerichtlich genehmigtem Vertrag vom 18. September 1959 wieder aufgehoben.
In einem 1995 errichteten gemeinschaftlichen Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zum Erben ein und bestimmten, dass der Kläger Erbe des zuletzt Versterbenden werden sollte. CB, die ihren Ehemann überlebt hatte, verstarb am 16. Februar 2004.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 4. Juli 2005 gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 43.171 EUR fest, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Kläger zur Steuerklasse III gehört.
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