Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine der Revision zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Das Rechtsmittel bietet auch unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahmen des Beklagten neben der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Gründe der Zurückweisung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweis vom 01. August 2006 (Bl. 85f d.A.).
Die weiteren Stellungnahmen des Beklagten vom 05.09.2006, 20.09.2006 und 27.09.2006 bieten keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
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