Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2012 - 470 F 16031/11 AD - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
2.Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein adoptionsrechtliches Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) zugrunde.
1. a) Die im Februar 1929 geborene Beschwerdeführerin ist verwitwet. Ihr im November 1928 in Timişoara/Rumänien geborener Ehemann ist im Januar 2008 verstorben.
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