Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, da die beabsichtigte Berufung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt, § 114 I ZPO.
1.
Da auch bei Zugrundelegung der Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit über Bankguthaben von ca. 25 € verfügte (die Beweislast für das mangelnde Vermögen obliegt dem Kläger), fehlt in diesem Umfang bereits die Erfolgsaussicht, da der Kläger diesen Betrag auf jeden Fall zur Befriedigung der Forderung der Beklagten zur Verfügung stellen muss.
2.
Aber auch im Übrigen hat das Familiengericht zu Recht die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen.
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