Der Bezirksrevisor als Staatskasse wendet sich mit seiner Beschwerde vom gegen einen Beschluss, durch den eine Kostenrechnung, die dem Mündel gemäß KV- FamGKG 1311 eine Jahresgebühr Vormundschaft/Dauerpflegschaft i.H.v. 50,00 € auferlegt hat, aufgehoben worden ist.
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