BayObLG - Beschluss vom 14.03.2001
3Z BR 50/01
Normen:
FGG § 69g Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.14
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 638/00
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 15/2000

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BayObLG, Beschluss vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 50/01

DRsp Nr. 2001/7863

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

»Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts beginnt auch für den Betroffenen frühestens mit der Zustellung der Entscheidung an den Betreuer.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 4 ;

Gründe

I.