Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 9. November 2009 - 8 F 222/07 PKH 2 -aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Völklingen zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 2. August 2007 ist dem Antragsgegner mit Wirkung ab Antragstellung für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden (Bl. 16 d.A., Bl. 18 PKH-BA).
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