Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2009 wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt. Der Antragsteller hat keine Raten oder sonstigen Beträge auf die Verfahrenskosten an die Landeskasse zu entrichten.
Auf seine zulässige sofortige Beschwerde ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen.
Der Antragsteller macht einen Freistellungsanspruch gegen die von ihm geschiedene Antragsgegnerin im Hinblick auf ein inzwischen endfälliges Darlehen geltend, das beide zur Finanzierung einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigentumswohnung aufgenommen hatten. Das Amtsgericht hat einen Freistellungsanspruch verneint mit der Begründung, die erfolgte Berücksichtigung der vom Antragsteller auf das Darlehen geleisteten Zahlungen bei der Berechnung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts stelle eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
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