I.
Für die Betroffene ist eine Berufsbetreuerin bestellt. Dieser bewilligte das Amtsgericht mit Beschluß vom 13.12.1999 antragsgemäß einen Stundensatz von 45 DM als Betreuervergütung aus der Staatskasse. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht am 28.2.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Stundensatz auf 35 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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