OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2024
4 UF 48/23
Normen:
EGBGB Art. 11 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1368/20

Formwirksamkeit eines nach ausländischem Recht abgeschlossenen Ehevertrags

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 4 UF 48/23

DRsp Nr. 2024/6762

Formwirksamkeit eines nach ausländischem Recht abgeschlossenen Ehevertrags

1. Hinsichtlich des Inhalts ausländischen Rechts gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Die pauschale Annahme, ein Ehevertrag sei schon deshalb formwirksam, weil überhaupt eine notarielle Urkunde existiert, genügt dem nicht. 2. Die Zurückweisung eines nach niederländischem Recht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs wegen unzureichenden Sachvortrags setzt voraus, dass das erkennende Gericht von Amts wegen ermittelt und geprüft hat, ob die vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch tragen. 3. Sofern der Vortrag nicht sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs ausfüllt, muss das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 139 ZPO im Einzelnen darauf hinweisen, welcher Vortrag fehlt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 08.03.2023 und vom 29.09.2023 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 24.02.2023 und vom 25.09.2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 45.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 11 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.