1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 28.03.2023, Aktenzeichen
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.817,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten waren Eheleute, ihre am 11.11.1994 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021 geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 30.07.2021 zugestellt.
Bereits vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten vor dem Notar Dr [A] am 07.10.1994 (UR-Nr. ...) einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und unter Ziffer 2) vereinbarten: "Wir schließen für unsere Ehe fernerhin zusätzlich ausdrücklich den Versorgungsausgleich aus."
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