OLG Koblenz - Beschluss vom 19.06.2023
7 UF 228/23
Normen:
VersAusglG § 7 Abs. 3; VersAusglG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2024, 97
FamRZ 2024, 108
NZFam 2024, 370
NotBZ 2024, 261
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 117/21

Formelle und materielle Wirksamkeit der Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Form des Ehevertrags; Anpassung des Ehevertrags wegen Erkrankung eines Ehegatten

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 7 UF 228/23

DRsp Nr. 2024/9388

Formelle und materielle Wirksamkeit der Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Form des Ehevertrags; Anpassung des Ehevertrags wegen Erkrankung eines Ehegatten

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 28.03.2023, Aktenzeichen 4 F 117/21, in Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.817,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 7 Abs. 3; VersAusglG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten waren Eheleute, ihre am 11.11.1994 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Altenkirchen vom 30.11.2021 geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 30.07.2021 zugestellt.

Bereits vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten vor dem Notar Dr [A] am 07.10.1994 (UR-Nr. ...) einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und unter Ziffer 2) vereinbarten: "Wir schließen für unsere Ehe fernerhin zusätzlich ausdrücklich den Versorgungsausgleich aus."