Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die dem Beteiligten zu 3) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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