OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.04.2001
1 UF 85/00
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 396/99

Form des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 1 UF 85/00

DRsp Nr. 2002/10797

Form des Versorgungsausgleichs

»Wird der Ehegatte, der bei Gegenüberstellung nur gesetzlicher Anwartschaften ausgleichsberechtigt wäre, durch Hinzutreten betrieblicher Anwartschaften ausgleichspflichtig, ist der Ausgleich nur nach § 1 VAHRG durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn er die höheren Anwartschaften in der GRV hat, der insgesamt Ausgleichsberechtigte aber noch zusätzliche beamtenrechtliche Anwartschaften.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem nur wegen des Versorgungsausgleichs angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von 502,02 DM monatlich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 1. (Architektenkammer) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. (BfA) begründet hat, bezogen auf eine Ehezeit vom 01.12.1985 bis 30.06.1999.

Es ist hierbei von folgenden von den Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf die vorbenannte Ehezeit:

A. Anwartschaften der Antragstellerin:

in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA 219,61 DM

Anwartschaften aus einer beamtenrechtlichen Versorgung

bei der weiteren Beteiligten zu 3. (RP) 563,99 DM