I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die eheliche Wohnung im Anwesen K........... Straße ..... in R............. für die Dauer des Getrenntlebens der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Ehemann unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 7. Mai 1999 aufgegeben, die Wohnung zu räumen und herauszugeben.
Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 16. März 1999 zugestellt. Am 16. April 1999 gelangte eine nicht unterschriebene Beschwerdeschrift zum Senat, in welcher um Zurückweisung des Wohnungszuweisungsantrags gebeten wird.
Nach Hinweis des Senats vom 19. April 1999 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Antragsgegner durch einen - nunmehr unterzeichneten - Schriftsatz am 6. Mai 1999 Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts eingelegt und hat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine eventuelle Versäumung der Beschwerdefrist gebeten.
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