AG Bad Oldesloe, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XIV 253L
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 107/99
Feststellungspflichten des Gerichts bei Unterbrindungssache
SchlHOLG, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 2 W 58/99
DRsp Nr. 1999/10493
Feststellungspflichten des Gerichts bei Unterbrindungssache
»In einer erledigten Unterbringungssache hat das Gericht zur beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 12FGG die zur Feststellung der erheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen.Die Anhörung der Betroffenen wird regelmäßig nicht erforderlich sein.«