Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 350 € festgesetzt.
I.
Die Kindeseltern haben bereits mehrere Umgangsverfahren bezüglich ihres Kindes A geführt.
Im Januar 2016 wandte sich der Kindesvater an das Familiengericht mit der Mitteilung, die Kindesmutter habe sich erneut nicht an die bestehende Umgangsregelung gehalten, den Kontakt zwischen Kind und Kindesvater nicht ermöglicht und sie sei für ihn seit mehreren Wochen nicht erreichbar. Im April 2016 teilte er sodann mit, dass ein von dem Verein B in Stadt1 angeregtes Vermittlungsgespräch nicht zustande gekommen sei, weil die Kindesmutter nicht auf die Kontaktversuche der Mitarbeiterin von B reagiert habe.
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