Der angefochtene Beschluss wird, soweit es die Festsetzung eines Ordnungsmittels betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Vollstreckungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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