I. Auf die befristete Beschwerde der weiter beteiligten Wehrbereichsverwaltung Süd wird Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Oktober 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Ruhegehalt nach dem
56 ..., monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 55,22 €, bezogen auf den 31. Mai 2005, begründet.
Im Übrigen wird die befristete Beschwerde zurückgewiesen.
Wegen der Anordnung der Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts im Urteil vom 7. Oktober 2008.
II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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