OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.02.1999
11 UF 4062/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1160
NJW-RR 1999, 1019
NJWE-FER 1999, 235
Vorinstanzen:
AG Fürth - Urteil vom 27.10.1998,

Familienrecht: Elterliche Sorge, Defizite eines Elternteils u.a. durch Haschischkonsum

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 11 UF 4062/98

DRsp Nr. 1999/9802

Familienrecht: Elterliche Sorge, Defizite eines Elternteils u.a. durch Haschischkonsum

1. Nach § 1671 Abs. 1 BGB ist die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind nach Trennung der Eltern nur auf Antrag einem Elternteil zu übertragen. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung ist dem Antrag stattzugeben, "soweit 2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Aus der Formulierung des Gesetzes ist zu entnehmen, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung der Eltern den Regelfall darstellt. 2. Auch wenn der Antragsgegner sich selbst gegenüber verantwortungslos handelt, da er auch nach einem schweren Motorradunfall weiterhin Motorrad fuhr, bis es zu einem zweiten Unfall kam, ergibt sich daraus nicht, daß der Antragsgegner in gleicher Weise das Kind gefährdet. Auch der eingeräumte gelegentliche Haschischkonsum reicht ebenfalls nicht aus, dem Antragsgegner vollständig die elterliche Sorge für sein Kind zu entziehen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: