Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben zwei in den Jahren 1995 und 1997 geborene Kinder. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog in dem Einkommensteuerbescheid für 2000 keine Kinder- und Betreuungsfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) ab. Der Bescheid enthält die Erläuterung, die Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG habe ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei.
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