Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Beschluss (hier: Vorbescheid) die Ablehnung der Genehmigungserteilung zur Erbschaftsausschlagung für die betroffenen Kinder angekündigt, wogegen sich ihre Beschwerde richtet.
Diese ist unter Anwendung der Vorschrift des § 1643 Abs.2 BGB unbegründet, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Nach § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zwingend die Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft vorgeschrieben. Lediglich wenn die Erbschaft den Kindern erst infolge der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils zugefallen ist, bedarf die Ausschlagungserklärung der alleinsorgeberechtigten Beschwerdeführerin keiner familiengerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar hat der Vater der Kinder vorab die Erbschaft ausgeschlagen. Er ist aber nicht vertretungsbefugt, da allein die Beschwerdeführerin sorgeberechtigt ist. Folglich greift dieser Ausnahmetatbestand nicht.
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