Der jetzt vier Jahre alte Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgegners, der in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern im Alter von drei bis neun Jahren lebt. Der Antragsteller kennt den Antragsgegner bisher nicht, möchte aber mit ihm Umgang haben, was dieser wiederum ablehnt.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und dazu ausgeführt, angesichts der ablehnenden Haltung des Antragsgegners diene ein Umgang des Antragstellers mit ihm nicht dem Kindeswohl. Erzwungene Kontakte seien nicht nur wertlos, sondern sogar schädlich, weil das Kind bei erzwungenen Kontakten merken werde, dass der Vater kein Interesse an ihm habe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nach §
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