Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. November 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die minderjährige C... K..., geboren am .... November 2003, Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 92 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 92 € seit dem 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011 und 01.02.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 5 % und dem Antragsteller zu 95 % zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.736 € festgesetzt.
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