Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Zur Anspruchsgrundlage des § 1570 BGB :
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB dem Grunde nach zu, weil sie die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter der Parteien - S geboren am 1987, und die Zwillinge L und J geboren am 1990 - betreut.
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