BGH - Beschluss vom 18.04.2024
V ZB 51/23
Normen:
BGB § 107; BGB § 181; BGB § 748; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotI-Report 2024, 85
NJW 2024, 1957
DStR 2024, 1557
FamRB 2024, 274
MDR 2024, 836
ZfIR 2024, 321
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 47 ZE-4907
KG, vom 08.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 68/23

Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen als lediglich rechtlich vorteilhaft i.R.d. Schenkung; Erklärung der Auflassung ohne Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen V ZB 51/23

DRsp Nr. 2024/7031

Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen als lediglich rechtlich vorteilhaft i.R.d. Schenkung; Erklärung der Auflassung ohne Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger

a) Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB. b) Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 8. August 2023 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuchamt - vom 2. Januar 2023 zurückgewiesen worden ist.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg - Grundbuchamt - vom 2. Januar 2023 wird auch insoweit aufgehoben, als hierin das Fehlen von Genehmigungen durch noch für die Beteiligten zu 3 und 4 zu bestellende Ergänzungspfleger beanstandet wird.