Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 -
Das ist nicht der Fall. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß §
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