Die Beschwerde des Antragstellers vom 24. Februar 2009 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster zur vollstreckbaren Ausfertigung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
I. Der Antragsgegner ist Vater des am 26. Januar 2007 geborenen Kindes T. Die Eltern leben getrennt. T lebt im mütterlichen Haushalt.
Der Antragsteller erbringt seit dem 07.07.2007 Leistungen nach dem
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