AG Siegburg, vom 27.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 343/98
Erstattungspflicht der mittellosen Partei für verauslagte Gerichtskosten des Prozessgegners
OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 27 WF 86/00
DRsp Nr. 2004/18226
Erstattungspflicht der mittellosen Partei für verauslagte Gerichtskosten des Prozessgegners
Auch wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat sie gezahlte Gerichtskosten des Prozessgegners zu erstatten, soweit sie die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich übernommen hat. Einer analogen Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG stehen Wortlaut und Sinn der Regelung entgegen (im Anschluss an OLG Koblenz, OLGReport-Koblenz 2000, 287).