LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 405/02
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 3717/02
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren
OLG München, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 11 W 700/03
DRsp Nr. 2004/9158
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren
»Nach In-Kraft-Treten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes sind auch für das Berufungsverfahren die Terminsreisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts (abgesehen vom Fall des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO) regelmäßig erstattungsfähig.«