LG Koblenz, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 456/17
OLG Koblenz, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1782/19
Erstattung von Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Bindung des Revisionsgerichts an die Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts im Berufungsurteil
BGH, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen XII ZR 45/20
DRsp Nr. 2021/9165
Erstattung von Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Bindung des Revisionsgerichts an die Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts im Berufungsurteil
a) Hat das Oberlandesgericht im Berufungsurteil seine Rechtswegzuständigkeit bejaht, ohne darüber im Wege der Vorabentscheidung befunden zu haben, ist das Revisionsgericht daran gebunden (im Anschluss an BGH Urteile vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651 und BGHZ 132, 245 = NJW 1996, 1890).b) Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 sowie von BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4 - 2600 § 225 Nr. 3).
Tenor
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