A.
Die Parteien sind Eltern des am ... nichtehelich geborenen Kindes C.... Der Antragsgegner hat mit Zustimmung der Antragstellerin und des Kindes am 12.10.1999 vor dem Jugendamt der Hansestadt xxx , Beurk.-Reg.-Nr.: ..., die Vaterschaft anerkannt. Aufgrund einer Sorgeerklärung vom 21.12.1999, beurkundet durch das Jugendamt der Hansestadt xxx, Beurk.-Reg.-Nr.: ..., steht den Eltern die elterliche Sorge für C... gemeinsam zu. C... trägt den Namen der Antragstellerin.
Die Parteien haben sich im August 2002 getrennt. Das Kind lebt seitdem in Obhut der Antragstellerin. Diese hat am 18.06.2004 geheiratet und trägt mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen "St...".
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