I. Die am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - BfA) in Höhe von 1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Feststellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei.
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