I. Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 24. März 2009 zu Ziffer II. (Versorgungsausgleich) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf Soldatenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West (#######) - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ####### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche und auf den 30. September 2008 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 8,64 EUR begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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