BGH, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 55/03
DRsp Nr. 2003/11051
Ermittlung der Berufungsbeschwer
»Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist.«