BGB § 1835 Abs. 1 S. 3 u. 4 § 1836 Abs. 2 S. 3 u. 4 § 1908 i ; BGB a.F. § 1835 § 1836 § 1836a ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 62
FamRZ 2000, 315
OLGReport-Schleswig 2000, 77
Rpfleger 2000, 65
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 354/99
AG Bad Segeberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 1354
Erlöschen von Ansprüchen auf Betreuervergütung - Anwendbarkeit neuen Rechts
SchlHOLG, Beschluß vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 2 W 146/99
DRsp Nr. 1999/10872
Erlöschen von Ansprüchen auf Betreuervergütung - Anwendbarkeit neuen Rechts
»Die seit 1. Januar 1999 geltenden Regelungen über das Erlöschen von Vergütungsansprüchen von Betreuern sind auf Ansprüche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BtÄndG nicht anzuwenden.Nach den Regeln aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 kann ein Erlöschen der Ansprüche erst nach tatsächlicher Beendigung der Betreuungstätigkeit in Betracht kommen.«
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 1 S. 3 u. 4 § 1836 Abs. 2 S. 3 u. 4 § 1908 i ; BGB a.F. § 1835 § 1836 § 1836a ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Gründe:
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