BayObLG - Beschluß vom 07.09.2000
3Z BR 254/00
Normen:
BGB § 1896, § 1908d Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1725/97 2 T 4957/99
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0178/96

Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung der Betreuung

BayObLG, Beschluß vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 254/00

DRsp Nr. 2000/9525

Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung der Betreuung

»In dem die Betreuerbestellung betreffenden Verfahren erledigt sich die Hauptsache u.a. durch die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 1896, § 1908d Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 10.3.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer, wobei es als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden sei, den 9.9.1998 bestimmte. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht am 14.7.1998 zurück. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen hob das Bayerische Oberste Landesgericht diese Entscheidung am 20.8.1998 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Mit Beschluß vom 28.5.1999 ordnete das Amtsgericht die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob der Betroffene aus medizinischer Sicht einer Betreuung bedürfe, gegebenenfalls für welche Aufgabenkreise. Auch hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein.

Am 3.8.1999 hob das Amtsgericht die Betreuung auf, da deren Voraussetzungen weggefallen seien.

Daraufhin verwarf das Landgericht am 7.6.2000 die Beschwerden des Betroffenen gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 10.3.1997 und 28.5.1999 als unzulässig.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.