Auf die Beschwerde der Anzunehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 25.07.2016 abgeändert.
Die Anzunehmende I. I. B. geb. G., geboren am ..., wohnhaft ..., wird von dem Annehmenden Prof. Dr.-Ing. U. B., geboren am ..., verstorben am ..., zuletzt wohnhaft ..., als Kind angenommen.
Die Anzunehmende führt zukünftig den Namen B. als Geburtsnamen.
Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 25.07.2016. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 250.000,00 € festgesetzt
I.
Der am ... geborene und am ... verstorbene Annehmende und die am ... geborene Anzunehmende, beide deutsche Staatsangehörige, haben mit notarieller Urkunde vom 12.11.2014 (UR Nr. ... des Notars A E in B.) die Annahme als Kind beantragt.
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